Alten- und Pflegeheimbereich
Datenschutz im Alten- und Pflegeheimbereich ist besonders kritisch, weil dort täglich hochsensible personenbezogene Daten verarbeitet werden, darunter Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO.
🧩 1. Arten der verarbeiteten Daten
Kritisch, weil es sich fast immer um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt:
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Gesundheitsdaten (Diagnosen, Medikationspläne, Pflegedokumentationen)
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Daten zur religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung (z. B. Seelsorge)
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Daten zur Sexualität oder Intimsphäre (z. B. Pflegeberichte)
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Sozialdaten (z. B. Abrechnungen mit Krankenkassen)
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Angehörigen- und Betreuerdaten (Kontaktdaten, Vollmachten, rechtliche Betreuungen)
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Mitarbeiterdaten (Gesundheitsdaten, Arbeitszeiten, Impfstatus, Schichtpläne)
⚖️ 2. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Ein Altenheim muss genau prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage die Daten verarbeitet werden:
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Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertrag mit Bewohner)
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Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Pflichten, z. B. Pflegegesetz)
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Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO (Gesundheitsversorgung)
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§ 22 Abs. 1 Nr. 1 b BDSG (besondere Kategorien personenbezogener Daten im Gesundheitswesen)
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Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a, Art. 9 Abs. 2 a DSGVO) – z. B. bei Fotos, Veröffentlichungen, Besuchslisten etc.
🔐 3. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
Pflegeeinrichtungen müssen sehr robuste TOMs nach Art. 32 DSGVO umsetzen:
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Zugriffsschutz (elektronisch und physisch)
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Rollenkonzepte (Pflegekräfte vs. Verwaltung vs. Hauswirtschaft)
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Passwort- und Berechtigungskonzepte
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Protokollierung von Zugriffen auf Gesundheitsdaten
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Schutz mobiler Geräte (Tablets für Pflegedokumentation)
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Datensicherung, Notfall- und Backupkonzepte
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Verschlüsselung sensibler Kommunikation (E-Mail, Telemedizin, Arztkommunikation)
🧾 4. Dokumentationspflichten
Ein Altenheim muss vollständige DSGVO-Dokumentation führen:
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Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT)
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Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) bei hohen Risiken (z. B. digitale Pflegedokumentation, Videoüberwachung)
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Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) mit externen Dienstleistern
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IT-Dienstleister, Abrechnungszentren, Wäscherei, Essenslieferant, Arztpraxen (wenn Zugriff auf Daten)
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Nachweise über Schulungen, Zugriffsrechte, Sicherheitsmaßnahmen
👩⚕️ 5. Mitarbeiterschulung und -verpflichtung
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Verpflichtung aller Beschäftigten auf das Datengeheimnis (Art. 29 DSGVO, § 53 BDSG)
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Regelmäßige Datenschutzschulungen (insb. Umgang mit Bewohnerdaten, Schweigepflicht, Social Media)
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Sensibilisierung für Datenschutzverletzungen (z. B. falsche Ablage von Pflegedokumenten)
🧑🤝🧑 6. Bewohnerrechte und Transparenz
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Informationspflichten nach Art. 13/14 DSGVO
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Verfahren für Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechte
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Klare Prozesse für Datenweitergabe an Angehörige oder gesetzliche Betreuer
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Umgang mit Einwilligungen (z. B. bei Fotos, Veröffentlichungen, Medikamentenplänen)
🩺 7. Externe Schnittstellen / Datenübermittlungen
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Zusammenarbeit mit Ärzten, Apotheken, Krankenkassen, Sozialdiensten
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Übermittlung von Gesundheitsdaten nur, wenn rechtlich erlaubt oder notwendig
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Sichere Kommunikationswege (KIM, verschlüsselte E-Mail)
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Prüfung externer Cloud- oder Pflegesoftware-Anbieter auf DSGVO-Konformität (Serverstandort, AVV, Subunternehmer)
🎥 8. Videoüberwachung
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Besonders kritisch im Pflegekontext → Eingriff in Intimsphäre
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Nur bei begründetem Zweck und strenger Interessenabwägung
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Keine Überwachung in Bewohnerzimmern oder Sanitärbereichen
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DSFA in jedem Fall notwendig
⚠️ 9. Datenschutzverletzungen (Data Breaches)
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Meldepflicht an Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden (Art. 33 DSGVO)
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Information der Betroffenen bei hohem Risiko (Art. 34 DSGVO)
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Interner Meldeprozess für Vorfälle (z. B. verlorenes Tablet, falsch adressierte E-Mail)
📊 10. Externe Datenschutzberatung / Datenschutzbeauftragter
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Altenheime sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen (Art. 37 DSGVO, § 38 BDSG)
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Der DSB muss unabhängig beraten, überwachen und Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde sein
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Schulungs- und Auditberichte dokumentieren
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