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Urteil zur Arbeitszeiterfassung
Das bedeutet es für Unternehmen
Das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil veröffentlicht, das für Arbeitgeber weitreichende Folgen hat:
Es besteht bereits jetzt für Unternehmen die Pflicht, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was das Urteil zur Zeiterfassung für Unternehmen bedeutet und welche Maßnahmen Sie nun ergreifen müssen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.09.2022 entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das Urteil wurde von vielen Arbeitsrechtsexperten als „Paukenschlag“ eingestuft. Warum ist das Urteil so besonders und wie kam es dazu?
Auswirkungen der EuGH-Entscheidung zur lückenlosen Arbeitszeiterfassung auf den
Datenschutz und die Datensicherheit in deutschen Unternehmen
Was Arbeitgeber über die Arbeitszeitserfassung wissen müssen
Ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob, die erlaubte Dauer und Lage der Arbeitszeit ist gesetzlich vorgegeben.
Viele Arbeitgeber etwa im Bau- oder Gaststättengewerbesind seit langem verpflichtet, die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen.
Ob alle Arbeitgeber jetzt schon zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind oder
erst, wenn das erwartete Zeiterfassungsgesetz in Kraft tritt, ist unklar. Sicher ist,
nur mit genauer Arbeitszeiterfassung sind Sie im Streitfall auf der sicheren Seite
Zeiterfassung und Datenschutz
Sie als Arbeitgeber müssen z. B., Überstunden aufzeichnen oder – nach dem
Mindestlohngesetz – Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit festhalten. Dennoch
ist Arbeitszeiterfassung nicht grenzenlos erlaubt, weil die Arbeitszeiterfassung auch
zur Überwachung des Mitarbeiters eingesetzt werden kann. Da Sie personenbezogene
Daten erheben und verarbeiten, müssen Sie die Einhaltung der Datenschutzregeln
gewährleisten. Große Unternehmen müssen dazu einen sogenannten Datenschutzbeauftragten haben
Datenschutz setzt Grenzen - das müssen Sie wissen
Sie dürfen Ihre Mitarbeiter mit der Zeiterfassung nicht lückenlos
überwachen, z. B. ihren jeweiligen Aufenthaltsort per GPS verfolgen.
Es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt
Zugriff auf die Daten darf nur derjenige haben, der sie für seine Arbeit
braucht.
Ein Vorgesetzter darf z. B. nur auf die Abwesenheitsdaten der ihm unterstellten Mitarbeiter Zugriff haben.
Sie dürfen Abwesenheitszeiten erfassen, aber nicht z. B. die Art einer Erkrankung.
Die Daten dürfen nicht unbegrenzt gespeichert werden.
Wie Arbeitszeiterfassung und Datenschutz gewährleisten?
Datenschutzrechtlich sind bei dem Einsatz von Zeiterfassungssystemen die Anforderungen der DSGVO(Datenschutz-Grundverordnung) zu beachten.
Wenn für die Zeiterfassung externe Anbieter einbezogen werden, muss an eine
mögliche Auftragsverarbeitung gedacht werden.
In diesem Fall sind entsprechende Maßnahmen erforderlich. Insbesondere sind bei derelektronischen Fern-Zeiterfassung die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM), wie z.B. Datensicherheit und Zugriffsrechte, sorgfältig zu regeln
Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Arbeitszeiterfassung
Schließlich besitzt auch die Modalität der Zeiterfassung eine hohe datenschutzrechtliche Relevanz.
Werden durch das Zeiterfassungssystem weitere (besondere Kategorien
personenbezogener) Daten der Arbeitnehmer, wie z.B. biometrische
Daten (z.B. Fingerabdrücke) nach § 9 DSGVO oder der Aufenthaltsort
der Arbeitnehmer erhoben werden, müssen entsprechende
Einwilligungen geholt werden.
Genauere Anforderungen müssen dann im Einzelfall geprüft werden.
Wie geht es nach dem Urteil zur Zeiterfassung jetzt weiter?
Das Urteil zur Zeiterfassung wird kontrovers diskutiert: Trägt eine Arbeitszeiterfassung tatsächlich zum Arbeitnehmerschutz bei? Oder haben Arbeitgeber nun zu viele Kontrollmöglichkeiten gegenüber Arbeitnehmern? Doch an dem System der Arbeitszeiterfassung selbst werden Arbeitgeber nicht vorbeikommen.
Etwas mehr Klarheit zur Umsetzung der Zeiterfassungspflicht wird möglicherweise die ausführliche Urteilsbegründung des BAG bringen. Diese Begründung wird im November erwartet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will sie zunächst abwarten und prüfen. Danach wird dann voraussichtlich ein entsprechendes Gesetz ausgearbeitet. Bis zu diesem wird es also aller Voraussicht nach noch ein paar Monate dauern.
Arbeitgeber müssen bei der Zeiterfassung jetzt handeln
Viele Fragen sind aktuell noch unbeantwortet. Jedoch für Arbeitgeber, die noch keine Zeiterfassung einsetzen, empfehlenswert, umgehend tätig zu werden.
Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie schnellstmöglich damit beginnen, die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter in irgendeiner Form zu erfassen
- sei durch eine Softwarelösung,
- Excel-Tabelle,
- oder auch handschriftlich auf Papier
Da der Gesetzgeber noch keine Form für die Zeiterfassung vorgegeben hat, dürften Sie so erst einmal auf der sicheren Seite sein, bis es konkrete gesetzliche Vorgaben zur Umsetzung der Arbeitszeiterfassung gibt.
Haben Sie Fragen?
Zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren, wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Beste Grüße
Harald Gericke
Datenschutzbeauftragter
Zertifizierter Datenschutz Auditor
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